- Eingliederungshilfe
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Darunter fällt die Ermöglichung der sozialen Teilhabe und der Teilhabe an Bildung (§ 90 SGB IX).
- Synonyme:
- Eingliederungshilfeleistung
- Verweise auf zugehörige Kapitel im Bildungsbericht
- Einmündungsquote der Ausbildungsinteressierten
Die EQI stellt den Anteil der einmündenden Ausbildungsbewerber/-innen an allen institutionell erfassten ausbildungsinteressierten Jugendlichen dar. Die EQI liegt nur für den Arbeitsagenturbezirk Nürnberg gesamt vor. Als institutionell erfasste ausbildungsinteressierte Personen gelten alle Jugendlichen, die sich im Laufe des Berichtsjahres zumindest zeitweise für die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung interessierten und deren Eignung hierfür festgestellt wurde, sei es über die Eintragung ihrer Ausbildungsverhältnisse bei den zuständigen Stellen oder – sofern sie nicht in eine Ausbildung einmündeten – im Rahmen ihrer Registrierung als Ausbildungsstellenbewerber/-innen bei den Beratungs- und Vermittlungsdiensten.
- Synonyme:
- EQI
- Verweise auf zugehörige Kapitel im Bildungsbericht
- Einzelintegration
Die Einzelintegration in Kindertagesstätten und Schulen bezeichnet die Betreuung beziehungsweise Beschulung von einzelnen Kindern und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung beziehungsweise sonderpädagogischem Förderbedarf in Kindertageseinrichtungen ohne das Profil „inklusiv“ und in Klassen allgemeiner Schulen.
- Verweise auf zugehörige Kapitel im Bildungsbericht
- Eltern- und Familienbildung
Eltern- und Familienbildung dient der Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz, d.h. der Unterstützung von Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung. Familienbildung ist eine präventive Leistung der Kinder- und Jugendhilfe (Paragraph 16 SGB VIII Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, hier Bezug zur Familienbildung Abs. 2 Nr. 1), durch frühzeitige Stärkung familialer Ressourcen soll die Entstehung von Problem- und Belastungssituationen mit negativen Auswirkungen auf das Aufwachsen von Kindern verhindert werden.
Man unterscheidet institutionelle, informelle und mediale Familienbildung.
• Institutionelle Familienbildung findet in Einrichtungen der Familienbildung, Erwachsenenbildung oder des Bildungs- und Betreuungssystems statt, als Wissensvermittlung basierend auf einem Konzept (zum Beispiel Elternkurse oder Elterntrainings).
• Informelle Familienbildung wird häufig in Form von Selbsthilfegruppen angeboten. Die Vernetzung der Eltern spielt hier eine große Rolle (zum Beispiel Mütter- und Vätertreffs oder Selbsthilfegruppen).
• Mediale Familienbildung umfasst Wissensvermittlung über Medien aus dem Printbereich (Bücher, Broschüren, Elternbriefe) und heutzutage vermehrt über digitale Medien wie Apps, Blogs, Podcasts oder Videos
- Verweise auf zugehörige Kapitel im Bildungsbericht
- erweiterte Angebots-Nachfrage-Relation
In der sogenannten klassischen Berechnung der ANR werden zu den „suchenden Personen“ (und damit Nachfrage-Relation „erfolglosen Nachfrager/-innen“) nur jene Bewerber/-innen gerechnet, für die zum Stichtag 30.9. kein alternativer Verbleib wie zum Beispiel der Beginn einer berufsvorbereitenden Maßnahme, die Aufnahme eines Praktikums, die Aufnahme einer Beschäftigung oder ein erneuter Schulbesuch festgestellt werden konnte. Bewerber/-innen, die aus einem dieser alternativen Verbleibe heraus weitersuchen, bleiben trotz ihres unvermindert aufrechterhaltenen Ausbildungsinteresses unberücksichtigt. Rechnerisch gibt die ANR wieder, wie viele Angebote auf 100 Bewerber/-innen entfallen.
Die eANR berücksichtigt dagegen auch jene Ausbildungsstellenbewerber/-innen, die trotz alternativen Verbleibs weiterhin an der Aufnahme einer Berufsausbildung interessiert sind („Bewerber/-innen mit Alternative zum 30.9.“).
- Synonyme:
- eANR
- Verweise auf zugehörige Kapitel im Bildungsbericht
- Externenprüfung
Berufsbildungsgesetz (§ 45 Abs. 2) und Handwerksordnung (§ 37 Abs. 2) eröffnen explizit die Möglichkeit, an einer Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf teilzunehmen, ohne dass ein Berufsausbildungsverhältnis zugrunde liegt. Entscheidend zur Prüfungszulassung ist einer der folgenden Punkte:
• Die Dauer der einschlägigen beruflichen Tätigkeit muss nachgewiesenermaßen mindestens das Eineinhalbfache der Ausbildungszeit betragen oder
• durch Zeugnisse oder auf andere Weise muss glaubhaft dargelegt werden, dass die berufliche Handlungsfähigkeit in dem angestrebten Beruf erworben wurde.
Im Ausland erworbene berufliche Abschlüsse oder Berufserfahrung werden berücksichtigt.
Auch bei schulischen Ausbildungsberufen, die bundes- oder landesrechtlich geregelt sind, kann mit der Teilnahme an einer Nichtschüler- bzw. Externenprüfung der Abschluss erworben werden.
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